Makler

Ein Versicherungsmakler hat die Funktion eines treuhänderähnlichen Sachverwalters des Versicherungsnehmers. Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluß von Ver- sicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsver- treter damit betraut zu sein (VVG § 59, 3).

 

Er unterscheidet sich insofern von Versicherungsvertretern, -büros, -agenturen, -mehrfachagenturen oder firmenverbundenen Vermittlern, bei denen es sich in aller Regel um Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB handelt, die nach § 86 I HGB die Interessen ihres Versicherungsunternehmens wahrnehmen müssen, nicht die ihres Kunden.

 

Ein Versicherungsmakler ist dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, ihn individuell und auf Basis einer hinreichenden Marktrecherche zu beraten und zu betreuen (VVG § 60).

 

Die Beratungsverpflichtungen werden durch Dokumentationspflichten gemäß VVG § 61 ergänzt.

 

Die Tätigkeit als Versicherungsmakler bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige IHK (GewO § 34d). Zulassungsvoraussetzungen sind dabei der Nachweis einer Ver- mögensschaden-Haftpflichtversicherung, deren Höhe ein Mehrfaches der Pflichtver- sicherung eines Steuerberaters ausmacht, sowie ein Sachkundenachweis.

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